Jeder Gartenpächter muß im Kalender- Jahr 8 Stunden gemeinschaftliche Arbeit erbringen. Ist der Gartenpächter zu mehr als 50% Behindert, oder hat das 65. Lebensjahr vollendet und somit einen Rentenausweis, reduzieren sich die Stunden auf 4.
Die Stunden werden in der regel Samstag Vormittags, zu ausgewiesenen Terminen, abgearbeitet. Hierbei ist es möglich, Stunden für jemand anderes zu leisten bzw. von jemand anderem geleistete Stunden zu erhalten, wenn die eigenen Stunden bereits abgegolten sind. Ein Übertrag von Stunden auf ein Folgejahr oder in ein vorangegangenes Jahr, ist nur in Absprache und mit Genehmigung durch den Vorstand möglich.
Nicht abgeleistete Stunden werden in der Abrechnung Anfang des Folgejahres finanziell belastet.
Siehe auch § 8 Gemeinschaftsarbeit, in der Gartenordnung, Stand Januar 2017.
Es können auf die Pächter als alternative durch den Vorstand auch Sonderaufgaben verteilt werden, die wiederum gesondert protokolliert, und am Jahresende dem Vorstand vorgelegt werden müssen. Ohne diese schriftliche „Abrechnung“ können keine Stunden angerechnet werden. Die Vorlage kann hier als .pdf herunter geladen werden.